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RStV
Kunstfreiheit
Kunstfreiheitist ein Grundrecht, das zum Schutz künstlerischer Ausdrucksformen gedacht ist. In Deutschland ist es in Art. 5 Abs. 3 Grundgesetz (GG) verankert. Das Bundesverfassungsgericht zählt die Kunstfreiheit zu den Kommunikationsgrundrechten und erachtet es daher als wesentlich für die demokratische Grundordnung. Die Kunstfreiheit wird durch Art. 5 Absatz III GG gewährleistet. Der Wortlaut des Grundrechts lautet seit Inkrafttreten des Grundgesetzes wie folgt: "Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung." Die Kunstfreiheit enthält das Verbot, auf Methoden, die Inhalte und auch Tendenzen der künstlerischen Tätigkeiten einzuwirken, insbesondere den künstlerischen Gestaltungsraum einzuengen oder allgemein verbindliche Regelungen für diesen Schaffungsprozess vorzuschreiben. Ebenfalls Eingriffscharakter besitzen Behinderungen im Wirkbereich der Kunstfreiheit. Keinen Eingriffscharakter besitzt das Fördern einzelner Kunstrichtungen, dabei kann jedoch bei einer merklichen Ungleichbehandlung unter den Künstlern ein Verstoß gegen das allgemeine Gleichheitsgrundrecht aus Art. 3 Absatz 1 GG vorliegen.
Eine freie Benutzung einer Vorlage gemäß § 24 UrhG liegt vor, wenn ein fremdes Werk nur als Anregung für das Schaffen des neuen Werkes benutzt wurde. Beide Werke haben einen deutlichen gestalterischen Abstand voneinander. Als Richtlinie gilt: Das fremde Bild darf bei einer freien Benutzung lediglich als Anregung dienen. Ist ein solcher ausreichender Abstand gegeben und stellt das neue Werk eine persönliche geistige Schöpfung dar, die über das allgemein Übliche hinausgeht, dann ist das neue Werk mit einem eigenen Urheberrecht geschützt. Es steht damit rechtlich selbständig neben dem Original. Derjenige, der das neue Werk geschaffen hat, erwirbt ein eigenes, umfassendes Urheberrecht gemäß § 24 UrhG: „Ein selbständiges Werk, das in freier Benutzung des Werkes eines anderen geschaffen worden ist, darf ohne Zustimmung des Urhebers des benutzten Werkes veröffentlicht und verwertet werden.“
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Verwendung der Bilder von pixabay aud dieser Website: Alle bereitgestellten Bilder und Videos auf Pixabay sind gemeinfrei (Public Domain) entsprechend der Verzichtserklärung Creative Commons CC0. Soweit gesetzlich möglich, wurden von den Autoren sämtliche Urheber- und verwandten Rechte an den Inhalten abgetreten. Die Bilder und Videos unterliegen damit keinem Kopierrecht und können - verändert oder unverändert - kostenlos für kommerzielle und nicht kommerzielle Anwendungen in digitaler oder gedruckter Form ohne Bildnachweis oder Quellenangabe verwendet werden.
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Nutzung von Sound-Dateien des Anbieters Youtube: siehe https://www.youtube.com/audiolibrary/music - die kostenlosen und zur Nutzung freigegebenen Soundfiles stehen Interessenten zur freien Verfügung, die ihre eigenen Videos musikalisch untermalen wollen
Hinweise zur steuerlichen Einordnung gem. Einkommensteuergesetz (EStG) § 18: Eine nebenberufliche freie journalistische Tätigkeit in Wort und Bild für Printmedien der lokale Presse ruht seit Dezember 2008 weitgehend. Autorentätigkeit, auch in Verbindung mit Fotografie, besteht weiterhin Honorare, Provisionen oder Tantiemen werden durch die sog. Anlage S in der Einkommensteuer berücksichtigt. Es kommt das Einkommensteuergesetz (EStG) und dessen § 18 zu Anwendung (Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit. Zu der freiberuflichen Tätigkeit gehören die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit, die selbständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Vermessungsingenieure, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer, Steuerbevollmächtigten, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer, Lotsen und ähnlicher Berufe. Ein Angehöriger eines freien Berufs ist auch dann freiberuflich tätig, wenn er sich der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte bedient; Voraussetzung ist, dass er auf Grund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig wird.4Eine Vertretung im Fall vorübergehender Verhinderung steht der Annahme einer leitenden und eigenverantwortlichen Tätigkeit nicht entgegen;,,Einkünfte der Einnehmer einer staatlichen Lotterie, wenn sie nicht Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind. Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit, z. B. Vergütungen für die Vollstreckung von Testamenten, für Vermögensverwaltung und für die Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied. Einkünfte, die ein Beteiligter an einer vermögensverwaltenden Gesellschaft oder Gemeinschaft, deren Zweck im Erwerb, Halten und in der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften besteht, als Vergütung für Leistungen zur Förderung des Gesellschafts- oder Gemeinschaftszwecks erzielt, wenn der Anspruch auf die Vergütung unter der Voraussetzung eingeräumt worden ist, dass die Gesellschafter oder Gemeinschafter ihr eingezahltes Kapital vollständig zurückerhalten haben; § 15 Absatz 3 ist nicht anzuwenden. Einkünfte sind auch dann steuerpflichtig, wenn es sich nur um eine vorübergehende Tätigkeit handelt. Zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit gehört auch der Gewinn, der bei der Veräußerung des Vermögens oder eines selbständigen Teils des Vermögens oder eines Anteils am Vermögen erzielt wird, das der selbständigen Arbeit dient).
Freiberufler üben wissenschaftliche, künstlerische, erzieherische oder schriftstellerische Tätigkeiten aus, die nicht der Gewerbeordnung unterliegen. Hierzu zählen u.a. Autoren, Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater, Architekten, Ingenieure oder Dolmetscher. Diese klassischen Freien Berufe werden zudem Katalogberufe genannt. Darüber hinaus lässt das Gesetz auch weitere „ähnliche Berufe" zu, die in den Bereich der Freien Berufe passen. Das sind beispielsweise der Bergführer, Bildhauer, Designer, Diätassistent, Dirigent, EDV-Berater, Schriftsteller, Fotograf, Künstler, Dozent, Magier, Marketingberater, Musiker, Raumgestalter, Schauspieler, Kreativkräfte, Unternehmensberater, Visagist oder Werbetexter.Der Betreiber dieser Website entspricht der Definition schriftstellerischer, grafischer und fotografischer freiberuflicher Autorentätigkeiten, die mit der jährlichen Einkommensteuererklärung angezeigt werden. Die Einnamen bestehen aus Provisionen, Tantiemen oder Honorare aus textlicher und fotografischer Arbeit.
Hinweis zur Verwendung meiner Fotoarbeiten: Eine Verwendung meines Bildmaterials ist ohne vorherige Genehmigung untersagt. Eine gewerbliche Nutzung, z.B. Websites von Verlegern oder Händlern, Online- und Printmedien usw. ist ohne vorherige Genehmigung nicht gestattet. Das Honorar lege ich vor einer Gestattung fest bzw. bestätige oder lehne ein eingereichtes Honorarangebot u.U. ab. Zuwiderhandlungen führen zu einer Nachforderung und ggf. zu einer Strafanzeige (Stand 01/06).
Honorarverträge schließen ein sonstiges Verwertungsrecht aus, es sei denn, es wurde ausdrücklich zwischen beiden Vertragspartnern schriftlich festgelegt. Das Verwertungsrecht selbst ist ein absolutes Recht, dss in der Deutschen Gesetzgebung definiert ist. Daher kann ich, als jener Fotograf der besagten Bilder anderen die Benutzung gegen Vergütung (oder auch ohne) erlauben oder ebenso verbieten. Die absolute Rechte verschaffen u.a. einem Fotografen ein ausschließliches, rechtlich geschütztes Herrschaftsrecht über eine bestimmte Rechtsposition, die von jedermann zu respektieren ist (Stand 01/06).
Einer kostenfreien Nutzung stimme ich in Ausnahmen ggf. zu, zum Beispiel bei der Verwendung durch Naturparks oder für soziale Zwecke. Eine vorherige Abstimmung ist Voraussetzung. Die Nennung von Autor/Fotograf ist jedoch ausnahmslos vorzunehmen. Anfragen sind über das Kontaktformular möglich. Fotos mit Pin-It-Button für Pinterest dürfen ohne gewerbliche Nutzung entsprechend "gepinnt" werden (Stand 12/15).
Sofern meine Fotos, auch über Bildagenturen bereitgestellt werden, werden diese nach den Konditionen dieser Vertragspartner behandelt, z.B.. http://bildagentur.panthermedia.net/ und http://www.whitelife.com (Stand 11/16).
Texte: - es gelten ggf. bestehende Honorarvereinbarungen. Liegen solche nicht vor, ist seitens eines Interessenten wie bei der Verwendung meiner Fotografien vorzugehen. Jegliche Verwendung ist ohne vorherige Freigabe untersagt und bedarf der individuellen Absprache (Stand 01/06).
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Tonaufnahmen: - speziell zu beachten ist der Vertonung meines Romans „Todesangst in der Nordeifel“. Es handelt sich um eine Produktions der Radioropa Hörbuch Division Of Technisat Digital, Daun. Der Verleger Radioropa hat Jean-Louis Glineur die Verwertung der Tonaufnahme im Jahr 2015 überschrieben. Jegliche Verwendung ist untersagt und bedarf der individuellen Absprache (Stand 12/15).
Verwendung Foto Martin Schulz: Freigabe durch die SPD mit Email vom 06.06.2016
Verwendung Logo Calvendo mit Freigabe vom 11.11.2016, weitere Logos ebenfalls freigegeben
Mein besonderer Dank geht an den Fotografen Bernd Wawer - www.wawers-fotoarchiv.de
Jean-Louis Glineur, Hammerstr. 12, 52152 Simmerath, GERMANY
Kontakt: glineur[at]live.de (seit 01.12.2020)
Mobile: 01711426153 (seit 01.12.2020)
Website: www.deverviers.be / www.glineur.de -
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